Wechselkurse zum Euro

Umrechnung der alten Währungen in Euro

40,3399 Belgische Franken
1,95583 Deutsche Mark
5,94573 Finnische Mark
6,55957 Französische Francs
340,750 Griechische Drachmen
0,787564 Irische Pfund
1936,27 Italienische Lire
40,3399 Luxemburgische Francs
0,429300 Maltesische Lire
2,20371 Niederländische Gulden
13,7603 Österreichische Schilling
200,482 Portugiesische Escudos
239,640 Slowenische Tolar
30,1260 Slowakische Kronen
166,386 Spanische Peseten
0,585274 Zypriotische Pfund

Offizielle Umtauschkurse der Eurovorgängerwährungen (Einheiten nationaler Währung je Euro)

Im Vorfeld der Euroeinführung in einem Mitgliedstaat der EWU entscheiden die EU-Finanzminister über den endgültigen Umtauschkurs. DerWechselkurs wird dabei immer auf insgesamt sechs Stellen (d. h. vor und gegebenenfalls auch nach dem Komma) genau festgelegt, um Rundungsfehler möglichst gering zu halten.

Die Wechselkurse der Währungen der ursprünglich an der Währungsunion teilnehmenden Staaten wurden am 31. Dezember 1998 von den Finanzministern festgelegt. Basis war dabei der Umrechnungswert der zuvor bestehenden ECU. Bei späteren Beitritten zum Euro (Griechenland 2001, Slowenien 2007 sowie Malta und Zypern 2008) wurde der Mittelwert im Rahmen des WKM II als Maßstab genommen.

Nach der Einführung des Euros als Buchgeld dürfen die teilnehmenden Währungen nur über eine Triangulation ineinander umgerechnet werden. Dabei muss immer zuerst von der Ausgangswährung in den Euro und dann vom Euro in die Zielwährung umgerechnet werden. Eine Rundung ist dabei ab der dritten Euro-Nachkommastelle sowie in der Zielwährung erlaubt. Durch die Triangulation werden Rundungsfehler verhindert, die bei der direkten Umrechnung auftreten könnten, das Verfahren wurde deshalb von der Europäischen Kommission verbindlich vorgeschrieben.

Bei der Umrechnung von Beträgen nach Euro, die noch in „alten“ Währungseinheiten festgelegt sind, darf erst am Ende der Berechnung der zu zahlende Gesamtbetrag gerundet werden. Eine Rundung von einzelnen Berechnungsfaktoren oder von Zwischenergebnissen würde zu einem anderen Gesamtergebnis führen. Damit würde der Rechtsgrundsatz verletzt, dass die Einführung der neuen Währung die Kontinuität von Verträgen nicht berührt.

Praktisches Beispiel: Ist in einem Mietvertrag ein monatlich zu zahlender Mietzins vereinbart, der sich als Produkt aus Mietfläche und Quadratmeterpreis berechnet, ist nicht der Quadratmeterpreis in Euro umzurechnen und zu runden, sondern erst der monatliche Zahlungsbetrag. Eine andere Vorgehensweise würde unter Umständen erhebliche Senkungen oder Erhöhungen der monatlichen Zahlungen bewirken (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 – III ZR 363/04).


DiggDigg   | RedditReddit   | Add to Mixx!MixxDeldel.icio.usStumble Stumble it!Bookmark and Share Share it